Einhaltung der Menschenrechte
Lieferanten sind aufgefordert, international anerkannte Menschenrechte zu respektieren und deren Einhaltung zu fördern. Bei allen Geschäftsaktivitäten im eigenen Einflussbereich sollen Lieferanten darauf hinwirken, dass sie selbst, ihre Geschäftspartner und ihre Zulieferer keine Menschenrechtsverletzungen begehen oder daran beteiligt sind. Darüber hinaus besteht ein Verbot eines Tuns oder pflichtwidrigen Unterlassens, das unmittelbar geeignet ist, in besonders schwerwiegender Weise eine geschützte Rechtsposition zu beeinträchtigen und dessen Rechtswidrigkeit bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände offensichtlich ist. (Vgl. Gesetz über die unternehmerische Sorgfaltspflicht in Lieferketten vom 16. Juli 2021. §2 Nr. 10, 11 und 12)
Ächtung von Kinderarbeit und Zwangsarbeit
In keiner Phase der Produktion oder Bearbeitung darf Kinderarbeit eingesetzt werden. Lieferanten sind aufgefordert, sich an internationale Konventionen sowie geltende Gesetze zum Verbot von Kinderarbeit zu halten. Kinder dürfen in ihrer Entwicklung nicht gehemmt werden. Ihre Sicherheit und Gesundheit darf nicht beeinträchtigt werden.
Menschenhandel, Zwangs- oder Pflichtarbeit sind unzulässig. Die Beschäftigten müssen die Freiheit haben, das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer angemessenen Frist zu kündigen.
Verbot von Zwangsräumung
Es besteht ein Verbot der widerrechtlichen Zwangsräumung und des widerrechtlichen Entzugs von Land, von Wäldern und Gewässern bei dem Erwerb, der Bebauung oder anderweitigen Nutzung von Land, Wäldern und Gewässern, deren Nutzung die Lebensgrundlage einer Person sichert. (Vgl. Gesetz über die unternehmerische Sorgfaltspflicht in Lieferketten vom 16. Juli 2021. §2 Nr. 10, 11 und 12)
Einsatz von Sicherheitskräften
Die Beauftragung oder Nutzung privater oder öffentlicher Sicherheitskräfte zum Schutz des unternehmerischen Projekts, ist verboten, wenn aufgrund mangelnder Unterweisung oder Kontrolle seitens des Unternehmens bei dem Einsatz der Sicherheitskräfte das Verbot von Folter, grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung missachtet wird, Leib oder Leben verletzt werden oder die Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit beeinträchtigt werden.(Vgl. Gesetz über die unternehmerische Sorgfaltspflicht in Lieferketten vom 16. Juli 2021. §2 Nr. 10, 11 und 12)
Chancengleichheit/Diskriminierungsverbot
Lieferanten sind verpflichtet, Chancengleichheit bei der Beschäftigung zu wahren und jegliche Diskriminierung zu unterlassen. Eine Benachteiligung von Mitarbeitern, beispielsweise aufgrund von Abstammung, Herkunft, Nationalität, Hautfarbe, Religion, Weltanschauung, politischer und gewerkschaftlicher Betätigung, Geschlecht, sexueller Orientierung, Alter, Behinderung, Krankheit oder Schwangerschaft, darf nicht erfolgen.
Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlung
Lieferanten sollen die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen wahren. Arbeitnehmer müssen sich offen mit der Unternehmensleitung über Arbeitsbedingungen austauschen können, ohne Nachteile befürchten zu müssen. Das Recht von Arbeitnehmern, sich zusammenzuschließen, einer Gewerkschaft beizutreten bzw. nicht beizutreten, eine Vertretung zu ernennen und oder sich in eine solche wählen zu lassen, muss geachtet werden.
Fairness bei Löhnen, Gehältern, Arbeitszeiten und Sozialleistungen
Vergütungen und Sozialleistungen müssen den Grundprinzipien hinsichtlich Mindestlöhnen, geltenden Überstundenregelungen und gesetzlichen Sozialleistungen entsprechen. Die Arbeitszeiten und arbeitsfreie Zeiten müssen den geltenden Gesetzen entsprechen.
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Handtmann erwartet von seinen Geschäftspartnern, dass diese sich an alle anwendbaren Gesetze gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung halten.
Gesundheit und Sicherheit
Lieferanten gewährleisten als Arbeitgeber Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz mindestens im Rahmen der jeweils geltenden nationalen Arbeits-, Gesundheitsschutz- und Brandschutzgesetze. Es muss auf eine kontinuierliche Reduktion arbeitsbedingter Gesundheitsgefährdungen sowie eine Verbesserung des Arbeits-, Gesundheits- und Brandschutzes hingearbeitet werden.